automatiks.io UG (haftungsbeschränkt)
Stand: April 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der automatiks.io UG (haftungsbeschränkt), Droiacker 2, 95505 Immenreuth, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. unter HRB 6664 (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Der Auftragnehmer erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen in den Bereichen Prozessautomation, KI-gestützte Softwarelösungen, Marketing Automation, technische Beratung und Schulung (nachfolgend zusammen „Leistungen“). Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige und fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg oder ein bestimmtes Arbeitsergebnis.
(5) Maßgeblich für den Umfang der Leistungen ist die jeweilige individuelle Leistungsbeschreibung (Angebot, Projektbriefing, Service-Vereinbarung). Bei Widersprüchen zwischen der individuellen Vereinbarung und diesen AGB gehen die individuellen Vereinbarungen vor.
Die Leistungen des Auftragnehmers können insbesondere folgende Bereiche umfassen:
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform (§ 126b BGB) oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Wünscht der Auftraggeber Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang (Change Request), wird der Auftragnehmer die Auswirkungen auf Zeitplan und Vergütung prüfen und dem Auftraggeber ein Angebot unterbreiten. Die Umsetzung erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung. Bis zur Beauftragung des Change Requests ruht die betroffene Leistung nicht, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich.
(1) Die Vergütung richtet sich nach der individuellen Leistungsbeschreibung oder dem jeweiligen Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten folgende Vergütungsmodelle:
a) Einmalige Leistungen (Setup, Implementierung): Rechnungsstellung nach Fertigstellung oder, bei umfangreicheren Projekten, 50 % bei Beauftragung und 50 % bei Übergabe der Ergebnisse.
b) Laufende Leistungen (Hosting, Wartung, Betreuung): Monatliche Abrechnung im Voraus. Rabatte bei jährlicher Vorauszahlung können individuell vereinbart werden.
c) Aufwandsbasierte Leistungen: Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand zum individuell vereinbarten Stundensatz gemäß Angebot oder gültiger Preisliste. Der Auftragnehmer dokumentiert den Zeitaufwand nachvollziehbar.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Erfordert die Leistungserbringung den Einsatz kostenpflichtiger Drittdienste (z. B. KI-API-Tokens, Cloud-Hosting, Lizenzen), werden diese Kosten transparent ausgewiesen und dem Auftraggeber weiterberechnet, sofern nicht anders vereinbart.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung für laufende Leistungen mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen zum Ende eines Abrechnungszeitraums anzupassen. Die Anpassung ist auf die tatsächliche Kostensteigerung (insbesondere Infrastruktur-, Lizenz- und Personalkosten) begrenzt und dem Auftraggeber nachvollziehbar zu begründen. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % gegenüber der zuletzt vereinbarten Vergütung steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums zu.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung in erforderlichem Umfang zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere:
a) die rechtzeitige und vollständige Bereitstellung aller für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge (APIs, Postfächer, ERP-Systeme, Datenbanken) und Unterlagen,
b) die Benennung eines fachkundigen Ansprechpartners, der für Rückfragen und Abstimmungen zur Verfügung steht und entscheidungsbefugt ist,
c) die rechtzeitige Rückmeldung bei Review-Zyklen, Abstimmungsrunden und Freigabeprozessen innerhalb der vereinbarten oder angemessenen Fristen,
d) die Sicherstellung, dass bereitgestellte Daten und Inhalte rechtmäßig verarbeitet und genutzt werden dürfen, insbesondere die Einholung erforderlicher Einwilligungen betroffener Personen,
e) die Sicherstellung geeigneter technischer Voraussetzungen auf seiner Seite (z. B. funktionierende IT-Systeme, aktuelle Softwareversionen).
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Auftragnehmer nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die betroffenen Leistungen auszusetzen. Hierdurch entstehende Mehraufwände und Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Vergütungspflicht bleibt unberührt.
(3) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die rechtmäßige Nutzung der vom Auftragnehmer erstellten oder konfigurierten Systeme, insbesondere hinsichtlich Datenschutz, Wettbewerbsrecht (UWG) und urheberrechtlicher Vorgaben.
(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt und unter Einsatz qualifizierten Personals. Er ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Vertragspflichten qualifizierte Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. Die konkret eingesetzten Subunternehmer werden im jeweiligen Angebot oder Auftragsverarbeitungsvertrag benannt. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
(2) Vom Auftragnehmer genannte Termine und Fristen sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Orientierungswerte. Verbindliche Termine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Leistungsverzögerungen, die auf höherer Gewalt, Ausfällen von Drittdiensten, mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen beruhen, berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über solche Verzögerungen unverzüglich informieren.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen in Teilleistungen zu erbringen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(1) Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Arbeitsergebnisse zur Prüfung vorlegt (z. B. konfigurierte Automationen, erstellte Workflows, implementierte Integrationen), wird der Auftraggeber diese innerhalb von 21 Kalendertagen nach Vorlage prüfen und etwaige Beanstandungen in Textform mitteilen.
(2) Äußert sich der Auftraggeber innerhalb der Frist nach Abs. 1 nicht, gelten die vorgelegten Ergebnisse als vom Auftraggeber freigegeben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Vorlage der Ergebnisse ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweisen.
(3) Geringfügige Mängel, die die Nutzbarkeit der Arbeitsergebnisse nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Freigabe.
(4) Die Freigabe nach diesem Paragraphen stellt keine werkvertragliche Abnahme im Sinne der §§ 640 ff. BGB dar, sondern bestätigt, dass die dienstvertragliche Leistung vertragsgemäß erbracht wurde.
(1) Für gehostete Leistungen (SaaS, Cloud-Lösungen, laufende Automationen) gelten die in der jeweiligen Service-Level-Vereinbarung (SLA) festgelegten Verfügbarkeits- und Reaktionszeitwerte. Ohne gesonderte SLA-Vereinbarung gilt Absatz 2.
(2) Basis-Servicelevel (ohne gesonderte Vereinbarung):
a) Der Auftragnehmer bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der gehosteten Leistungen, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeitsquote.
b) Support-Anfragen werden per E-Mail entgegengenommen und innerhalb von zwei Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Bayern) nach Eingang bearbeitet.
c) Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Mo–Fr, 9:00–17:00 Uhr MEZ/MESZ) durchgeführt und mit einer Vorlaufzeit von mindestens 24 Stunden angekündigt.
(3) Erweiterte Servicelevel können als separate Vereinbarung beauftragt werden. Der Auftragnehmer bietet hierzu unterschiedliche Service-Stufen mit definierten Verfügbarkeitsgarantien, Reaktionszeiten und Monitoring-Leistungen an.
(4) Die Verfügbarkeit der Leistungen ist abhängig von der Verfügbarkeit der eingesetzten Infrastruktur-Dienste (Cloud-Hosting, KI-APIs, ERP-Schnittstellen, Marketing-Plattformen). Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle oder Leistungseinschränkungen, die auf Störungen bei Drittanbietern beruhen, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über ihm bekannte Störungen bei Drittanbietern unverzüglich informieren.
(1) Soweit der Auftragnehmer KI-gestützte Leistungen erbringt (insbesondere unter Einsatz von Sprachmodellen, Bild- oder Texterkennungssystemen), gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen.
(2) Keine Ergebnis- oder Erfolgsgarantie: KI-generierte Inhalte, Analysen, Klassifizierungen und Empfehlungen sind automatisiert erzeugte Vorschläge. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Eignung für einen bestimmten Zweck. Insbesondere können KI-Systeme fehlerhafte, unvollständige oder unangemessene Ergebnisse erzeugen (sog. „Halluzinationen“).
(3) Prüf- und Freigabepflicht des Auftraggebers (Human-in-the-Loop): Der Auftraggeber ist verpflichtet, KI-generierte Outputs vor deren Verwendung, Veröffentlichung oder Weiterverarbeitung eigenverantwortlich zu prüfen und freizugeben. Die Letztverantwortung für die Nutzung KI-generierter Ergebnisse liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
(4) Drittanbieter-KI-Modelle: Der Auftragnehmer setzt zur Leistungserbringung KI-Modelle von Drittanbietern ein (z. B. Anthropic Claude, OpenAI). Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf Änderungen an diesen Modellen (Modell-Updates, Leistungsänderungen, Einstellung von Diensten). Solche Änderungen begründen keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über ihm bekannte wesentliche Änderungen informieren und, soweit möglich und wirtschaftlich zumutbar, Anpassungen vornehmen.
(5) Datenschutz bei KI-Verarbeitung: Bei der Nutzung von KI-Diensten werden Daten an die Server der jeweiligen KI-Anbieter übermittelt. Die Details der Datenverarbeitung, insbesondere bei Anbietern mit Sitz außerhalb des EWR, sind im separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) geregelt. Der Auftraggeber wird auf die Drittland-Übermittlung ausdrücklich hingewiesen.
(6) Keine Nutzung für Modell-Training: Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Daten des Auftraggebers, die an KI-Drittanbieter übermittelt werden, nicht zum Training oder zur Verbesserung der KI-Modelle dieser Anbieter verwendet werden. Der Auftragnehmer setzt hierzu die verfügbaren technischen und vertraglichen Opt-out-Mechanismen der jeweiligen Anbieter ein (z. B. Zero-Retention-Policies, API-Nutzungsbedingungen mit Training-Ausschluss).
(7) Kennzeichnung KI-generierter Inhalte: Soweit gesetzlich vorgeschrieben (insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/1689 — AI Act), unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Kennzeichnung KI-generierter Inhalte. Die Pflicht zur Kennzeichnung gegenüber Dritten obliegt dem Auftraggeber.
(8) Regulatorische Änderungen: Der Auftragnehmer erfüllt die ihn als Anbieter oder Betreiber von KI-Systemen treffenden gesetzlichen Pflichten (insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/1689 — AI Act) auf eigene Kosten. Sofern durch neue oder geänderte gesetzliche Anforderungen zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, die über die eigenen Pflichten des Auftragnehmers hinausgehen und die spezifische Nutzung durch den Auftraggeber betreffen (z. B. kundenspezifische Konformitätsbewertungen, erweiterte Dokumentation für den Anwendungsfall des Auftraggebers, Anpassungen an Hochrisiko-Klassifizierungen), werden diese als gesonderte Zusatzleistung vereinbart und vergütet. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über ihm bekannte regulatorische Anforderungen, die die vertragsgegenständlichen Leistungen betreffen, proaktiv informieren.
(1) An den im Rahmen der Leistungserbringung erstellten individuellen Arbeitsergebnissen (z. B. Workflows, Konfigurationen, Skripte, Schnittstellen-Code) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den eigenen Geschäftsbetrieb ein.
(2) Generische Bestandteile: Allgemein wiederverwendbare Frameworks, Bibliotheken, Methoden, Templates und Tools, die der Auftragnehmer vor oder unabhängig vom jeweiligen Auftrag entwickelt hat oder die im Zuge der Leistungserbringung als generische Komponenten entstehen, verbleiben im geistigen Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese für andere Kunden und Projekte einzusetzen. Dem Auftraggeber wird an diesen Bestandteilen ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistung eingeräumt.
(3) Open-Source-Komponenten: Soweit der Auftragnehmer Open-Source-Software einsetzt, gelten deren jeweilige Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer dokumentiert die eingesetzten Open-Source-Komponenten und deren Lizenzen in geeigneter Form und stellt diese dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung.
(4) KI-generierte Inhalte: An KI-generierten Inhalten (Texte, Bilder, Analysen, Code-Vorschläge) bestehen nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich keine Urheberrechte. Die Nutzung solcher Inhalte durch den Auftraggeber erfolgt auf eigenes Risiko. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-generierte Inhalte frei von Rechten Dritter sind.
(5) Vor vollständiger Bezahlung der Vergütung steht dem Auftraggeber lediglich ein vorläufiges Nutzungsrecht zu. Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug die weitere Nutzung der Arbeitsergebnisse untersagen.
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die (a) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren, (b) nach der Mitteilung ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden, (c) der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung rechtmäßig bekannt waren oder (d) von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt werden.
(3) Jede Partei wird ihre Mitarbeiter und eingesetzten Erfüllungsgehilfen entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten.
(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und das BDSG.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab. Die Einzelheiten der Datenverarbeitung (Kategorien betroffener Personen, Art der Daten, Zweck, eingesetzte Unterauftragnehmer, technische und organisatorische Maßnahmen) sind im Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt.
(3) Der Auftraggeber ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher dafür verantwortlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruht und die betroffenen Personen in geeigneter Weise informiert werden.
(4) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass im Rahmen bestimmter Leistungen personenbezogene Daten an Drittanbieter mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden können (insbesondere bei der Nutzung von KI-Diensten). Die Details, Rechtsgrundlagen und Schutzmaßnahmen für solche Übermittlungen sind im Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Haftungsobergrenze: Die Gesamthaftung des Auftragnehmers für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis ist — mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Fälle — der Höhe nach begrenzt auf die Summe der vom Auftraggeber in den letzten 12 Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis tatsächlich gezahlten Nettovergütung, maximal jedoch 50.000,00 EUR.
(4) Ausschluss von Folgeschäden: Soweit die Haftung des Auftragnehmers nicht bereits nach Absatz 2 für vertragstypische, vorhersehbare Schäden bei Verletzung von Kardinalpflichten besteht, haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung oder Datenverlust. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
(5) Keine Haftung für KI-Entscheidungen: Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber Entscheidungen auf Grundlage von KI-generierten Ergebnissen, Empfehlungen oder Analysen trifft, ohne diese eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. § 9 Abs. 3).
(6) Drittanbieter-Störungen: Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Ausfälle, Störungen oder Änderungen bei Drittanbietern (Cloud-Hosting, KI-APIs, ERP-Systeme, Marketing-Plattformen) verursacht werden, sofern er diese nicht zu vertreten hat.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Daten in seinem Verantwortungsbereich regelmäßig und angemessen zu sichern. Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Datenverlusts haftet dieser nur für die Kosten der Wiederherstellung aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung.
(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(1) Einmalige Leistungen enden mit Abschluss der beauftragten Tätigkeit.
(2) Laufende Leistungen (Hosting, Wartung, Betreuung) werden für die individuell vereinbarte Mindestlaufzeit geschlossen. Sofern nicht abweichend vereinbart, beträgt die Mindestlaufzeit 12 Monate ab dem Zeitpunkt der produktiven Inbetriebnahme (Go-Live) der jeweiligen Leistung. Der Go-Live-Zeitpunkt wird durch die Parteien gemeinsam in Textform festgestellt (z. B. per Übergabeprotokoll oder E-Mail-Bestätigung).
(3) Laufende Verträge verlängern sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um den gleichen Zeitraum, sofern sie nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht erfüllt,
b) über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
c) der Auftraggeber mit der Zahlung von Vergütungen in Höhe von mindestens zwei Monatsbeträgen in Verzug gerät.
(5) Jede Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB).
(6) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftraggeber Anspruch auf Herausgabe seiner Daten und projektspezifischen Konfigurationen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (z. B. JSON, CSV, XML). Der Auftraggeber muss die Herausgabe innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende in Textform beauftragen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gemäß den Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrags gelöscht.
(7) Darüber hinausgehende Übergabe- und Migrationsunterstützung (z. B. Einrichtung bei einem Nachfolgedienstleister) erbringt der Auftragnehmer auf Wunsch zu den dann geltenden Konditionen.
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf Umständen beruht, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen (höhere Gewalt). Dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Terrorakte, behördliche Anordnungen, großflächige Stromausfälle, Internetausfälle, Cyberangriffe sowie der Ausfall wesentlicher Drittdienste, die für die Leistungserbringung erforderlich sind.
(2) Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Hindernisses informieren und alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auswirkungen zu minimieren.
(3) Dauert das Hindernis länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen in Textform zu kündigen. In diesem Fall besteht kein Schadensersatzanspruch.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber und die Art der erbrachten Leistung als Referenz in seinem Leistungsportfolio (Website, Präsentationen, Angebote) zu nennen, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich widerspricht. Vertrauliche Details der Zusammenarbeit werden nicht veröffentlicht.
Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter oder festen freien Mitarbeiter der jeweils anderen Partei aktiv abzuwerben oder deren Abwerbung durch Dritte aktiv zu fördern. Bei Verstoß haftet die abwerbende Partei für den daraus entstehenden Schaden.
(1) Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB zu ändern, soweit die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar sind.
(2) Änderungen werden dem Auftraggeber in Textform mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen mitgeteilt. Geänderte AGB werden erst Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
(3) Stimmt der Auftraggeber den geänderten AGB nicht zu, gelten die bisherigen AGB fort. In diesem Fall steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 30 Tagen zu.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. bzw. für Streitwerte über 5.000 EUR das Landgericht Weiden i.d.OPf.
(3) Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens verpflichten sich die Parteien, eine gütliche Einigung anzustreben. Auf Verlangen einer Partei ist ein Mediationsverfahren durchzuführen.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken.
(5) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
automatiks.io UG (haftungsbeschränkt)
Droiacker 2, 95505 Immenreuth
Geschäftsführer: Peter Heinz
Amtsgericht Weiden i.d.OPf. | HRB 6664
Diese AGB befinden sich in anwaltlicher Prüfung. Redaktionelle Anpassungen vorbehalten. Stand: April 2026.